Ermittlung von Hilfsbedürftigkeit

Allgemeine Voraussetzungen zum Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit (Hb)

Es sind diese Arten von Hilfsbedürftigkeit (Hb) zu prüfen:

  1. Altersbedingte Hb
  2. Körperliche Hb
  3. Wirtschaftliche Hb

Hinweis: die Stiftung Kertz konzentriert sich im Wesentlichen auf die Arten 1) und 2), weil die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit für sich genommen zu viele Personen umfasst. Allgemein geht eine Hb jedoch häufig mit wirtschaftlicher Hb einher.

Altersbedingte Hb

Persönliche Hilfsbedürftigkeit, wegen des körperlichen Zustandes, kann ohne Nachprüfung bei Personen angenommen werden, die das 75. Lebensjahr vollendet haben. Als Nachweis dient die Vorlage des Personalausweises.

Körperliche Hb

Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen, müssen nachweisen, dass sie tatsächlich mildtätig handeln. Sie müssen dazu grundsätzlich Einzelnachweise zu den hilfsbedürftigen Personen vorlegen.

Auszug § 53 AO (Mildtätige Zwecke): „Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn Ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die Infolge ihres körperlichen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind“.

Als Nachweise gelten:

  • Mitteilungen der Pflegeversicherung zur Pflegestufe der hilfsbedürftigen Personen
  • Auszüge aus Gutachten
  • Bestätigung eines Arztes
  • Abrechnungsunterlagen der Kranken- oder Pflegeversicherung
  • Behindertenausweis des Versorgungsamtes mit mindestens 50 % GdB zzgl. ärztliches Attest oder >= 80 % GdB ohne ärztliches Attest.

Wirtschaftliche Hb

Wirtschaftlich hilfsbedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit wird als nachgewiesen angesehen bei Empfänger von Leistungen nach:

  • SGB II und XII
  • WohngeldG
  • § 27a BundesversorgG
  • § 6a BundeskindergeldG

Als Nachweis dient der jeweilige Leistungsbescheid.

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

Dabei darf das Vermögen die Grenze von 15.500 € pro mitreisendem Familienmitglied nicht überschreiten.